Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.
Süderstraße 399, 20537 Hamburg
Satzung des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. in der auf der Jahreshauptversammlung vom 16.05.2009 beschlossenen Fassung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V.
(2) Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tierschutzes, die Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere sowie die Erhaltung und Pflege der für den heimischen Tierbestand lebensnotwendigen Umweltbedingungen.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutzgedanken;
2. Unterhaltung einer Tierschutzinspektion zur Feststellung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen;
3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit des Umweltschutzes zur Erhaltung des heimischen Tierbestandes;
4. Beratung der Mitglieder in Tierschutz- und Umweltschutzfragen;
5. Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten auf dem Gebiet des Tier- und Umweltschutzes, insbesondere des Tierschutz- und Umweltschutzrechtes;
6. Unterhaltung von Tierheimen, in Ausnahmefällen auch mit Tierpensionscharakter
§ 3 Gemeinnützige Verwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
1. Einzelpersonen
2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte und der Zahlung des ersten Beitrages.
(5) Personen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie genießen Beitragsfreiheit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt (§ 6)
2. durch Tod (§ 7)
3. durch Ausschluss (§ 8)
4. durch Streichung (§ 9).
§ 6 Kündigungsfrist
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt durch Kündigung auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklären.
(2) Die Kündigung muss bis zum 30. November eines Geschäftsjahres beim Verein eingegangen sein; sie bedarf der Schriftform.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft mit dem Tode.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
1. wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere indem es gegen diese Satzung verstößt oder sich so verhält, dass dadurch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt werden kann,
2. wenn es die Interessen des Tierschutzes verletzt oder
3. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Sowohl die Mitteilung über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens als auch der Ausschließungsbeschluss selbst sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist kurz zu begründen und muss den Zeitpunkt nennen, zu dem der Ausschluss wirksam wird. Ab Einleitung des Ausschlussverfahrens kann der Vorstand das Mitglied von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ausschließen.
§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die schriftliche Mahnung kann auch in allgemeiner Form ohne namentliche Nennung der säumigen Mitglieder im Vereinsorgan (§ 28) veröffentlicht werden.
(2) Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Er kann sein Recht auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Die Streichung ist rückgängig zu machen, wenn der Betroffene nachweist oder glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Beitragspflicht kein Verschulden trifft.
§ 10 Förderung des Vereins · Recht und Pflicht des Mitglieds
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
§ 11 Festlegung der Rechte
(1) Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins nach Gesetz und Satzung zustehen, werden durch Beschlussfassung der Mitglieder ausgeübt.
(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei den Verhandlungen, Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken; § 8 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 12 Jahresbeitrag
(1) Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
(2) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bei Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme, zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Er kann dieses Recht einem Vorstandsmitglied übertragen.
(4) Der Jahresbeitrag wird für das gesamte Geschäftsjahr auch dann geschuldet, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres erlischt.
§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat,
4. der Geschäftsführer.
§ 14 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Führung des Vereines. Er besteht aus sieben Personen (= erweiterter Vorstand), und zwar dem Vertretungsvorstand und den Beisitzern. Vorstand i.S.d. § 26 BGB (= Vertretungsvorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, wobei nur jeweils wenigstens zwei von ihnen gemeinsam Willenserklärungen für den Verein abgeben können.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Der Vorstand kann bei seinem Ergänzungsbeschluss die nicht gewählten Kandidaten der letzten Wahl entsprechend ihrer Stimmenzahl vorrangig berücksichtigen. Die nächste Jahreshauptversammlung (§ 18 Abs. 3) hat über die Vorstandsergänzung abzustimmen.
§ 15 Wahl des Vorstandes
(1) Vorstandsmitglied kann werden, wer mindestens 30 Monate persönliches Mitglied des Vereines ist oder besondere und vom Vorstand mehrheitlich festzustellende Verdienste und/oder Fähigkeiten aufweist. Mitglieder, die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Kandidaten für ein Vorstandsamt müssen sich schriftlich gegenüber dem Vorstand vorstellen und Angaben zu ihrer Person belegen; der Vorstand informiert auf der Grundlage dieser Unterlagen die Mitglieder über die Kandidaten.
Es werden getrennte Wahllisten aufgestellt für
die Position der beiden Vorsitzenden,
die Position des Schatzmeisters und
die Position der Beisitzer.
(2) Die Vorstandswahl besteht aus dem ersten, schriftlichen Wahlgang und, wenn nötig, dem zweiten Wahlgang in der Mitgliederversammlung.
Den Mitgliedern werden die Wahlunterlagen - Wahlzettel, Wahlzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Hinweisblatt - spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeschickt. Alle Wahlzettel, die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem in den Wahlunterlagen benannten Notar eingehen, nehmen an der Auszählung teil; unvollständig oder falsch ausgefüllte oder als Enthaltung gekennzeichnete Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
Gewählt ist, wer auf der jeweiligen Liste die meisten Stimmen erhalten hat; dies gilt entsprechend in der Reihenfolge der Stimmzahlen, wenn mehrere Positionen zu besetzen sind (Vorsitzende und Beisitzer). Nicht gewählte Kandidaten aus den beiden Listen für die Positionen der Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden bei der Besetzung der Beisitzer-Positionen entsprechend ihrer Stimmenzahl berücksichtigt.
(3) Haben von den bestplatzierten Kandidaten mehrere dieselbe Zahl von Stimmen erhalten, findet in der Mitgliederversammlung eine Stichwahl statt. Für das Verfahren gilt § 20 II entsprechend.
(4) Im Übrigen werden die Einzelheiten des Wahlverfahrens, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben, in einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließenden Wahlordnung geregelt.
(5) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen und dadurch den Verein schädigen, insbesondere sein Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden, können durch Beschluss der restlichen Vorstandsmitglieder von der weiteren Mitwirkung im Vorstand einstweilen ausgeschlossen werden. Über ihre Abberufung hat eine Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 16 Beschlüsse des Vorstandes · Rechte und Pflichten
(1) Der Vorstand ist bei seiner Amtsführung an Gesetz und Satzung gebunden; er gibt sich zusätzlich eine Geschäftsordnung. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1., bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Der Vorstand kann auch außerhalb einer Sitzung nach schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder Beschlüsse fassen, wenn alle teilnehmenden Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch Unterzeichnung der schriftlichen Fassung durch die teilnehmenden Vorstandsmitglieder oder durch Erwähnung im Protokoll der nächsten, regulären Vorstandssitzung zu bestätigen.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung des Vereinszwecks gewährleisten. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat er ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen. Auf Grund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Bericht der Rechnungsprüfer vorzulegen.
(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder dürfen nur in Höhe der baren Auslagen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit im Vorstand erwachsen, entschädigt werden. Kosten durch Geschäfts- reisen im Interesse des Vereins sind nach dem Bundes-Reisekosten- Gesetz in der jeweils gültigen Fassung abzugelten.
§ 17 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen und ihm die Vollmachten erteilen, die zur Erledigung der täglichen Geschäfte des Vereins und des Tierheims erforderlich sind.
(2) Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 18 Mitgliederversammlung · Einberufung und Stimmrecht
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
(2) Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(3) Die den Jahresabschluss beschließende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im April jeden Jahres stattfinden.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Verzug einzuberufen, wenn
1. der Vorstand handlungsunfähig geworden ist oder
2. 1 Prozent der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 19 Mitgliederversammlung · Organisation und Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Veröffentlichung im Vereinsorgan („ich & du“) oder durch Rundschreiben einzuladen.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Dabei sind der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzuzählen. Tag der Veröffentlichung ist der Tag, an dem die Auflage des Vereinsorgans oder des Rundschreibens zur Post gegeben wird.
Innerhalb von vierzehn Tagen ab Veröffentlichung der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung können die Mitglieder Wahlvorschläge für den Vorstand unterbreiten. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein. Für die Rechtzeitigkeit des Zuganges kommt es auf den Zugang beim Vorstand an.
(3) Wenn mindestens 1 Prozent der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung verlangen, müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über die Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.
§20 Mitgliederversammlung · Leitung und Abstimmung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Zahl von Stimmzählern.
(2) Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag, dem die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmen muss, ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen, gültigen Stimmen gezählt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht erschienen. Das Gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden.
§ 21 Mitgliederversammlung · Niederschrift
(1) Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden.
(2) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 22 Mitgliederversammlung · Zuständigkeit
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
1. den Geschäftsbericht des Vorstandes/Geschäftsführers,
2. den Bericht der Rechnungsprüfer,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung),
4. die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
5. die Wahl des Vorstandes gemäß § 15 Abs. 2 und 3,
6. die Kooptation von Vorstandsmitgliedern und ihre Abberufung (§ 15 Abs. 5 Satz 2),
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig,
8. die Durchführung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder, sofern es sich nicht um vorläufige, eilbedürftige Maßnahmen handelt,
9. die Änderung der Satzung,
10. die Verschmelzung mit einem anderen Verein auf dem Gebiet des Tierschutzes oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen des Tierschutzes in anderer Rechtsform (unechte Verschmelzung),
11. die Auflösung des Vereins und die Wahl der Liquidatoren,
12. sonstige Gegenstände, für die eine Beschlussfassung gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 23 Mitgliederversammlung · Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, hilfsweise die des 2. Vorsitzenden.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
1. die Durchführung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder,
2. die Änderung der Satzung,
3. die Verschmelzung des Vereins oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform (unechte Verschmelzung),
4. die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 24 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen. Mitglieder des Beirats können auch Personen sein, die dem Verein nicht angehören.
§ 25 Rechnungslegung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26 Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungswesen ist für jedes Jahr von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluss nebst Anlagen ist den Rechnungsprüfern spätestens bis zum 1. April eines Geschäftsjahres zuzuleiten.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, im Laufe des Geschäftsjahres Buch- und Kassenprüfungen, auch unvermutete, vorzunehmen.
§ 27 Jahresabschluss
Der durch die Rechnungsprüfer geprüfte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind mit dem Bericht der Rechnungsprüfer spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
§ 28 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen werden mit Rechtswirksamkeit im Vereinsorgan veröffentlicht.
§ 29 Auflösung und Abwicklung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst
1. durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,
2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens,
3. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.